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 Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Vogtei (Entwässerungssatzung – EWS) vom 10.12.2013

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2,19 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. 2013, S.194) in Verbindung mit der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15.07.1993 (GVBl. 1993, S.432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2011 (GVBl. 2011, S.561) und der §§ 1, 2, 7, 12, 14 und 21a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 2000, S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. 2011, S. 61) hat der Gemeinderat der Gemeinde Vogtei am 25.11.2013 folgende Entwässerungssatzung beschlossen:

 § 1Öffentliche Einrichtung

  1. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke der in der Gemeinde Vogtei (Gemeinde) zusammengeschlossenen Ortschaften Langula, Niederdorla und Oberdorla.

  2. Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich hierzu des Eigenbetriebs „Gemeindewerke Vogtei“.

  3. Die Einrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung, die Kläranlage sowie Entwässerungsgräben, die der Ableitung von Abwasser aus angeschlossenen Grundstücken dienen und keinen Gewässerstatus im Sinne des Wasserrechts haben.

  4. Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden.

  5. Die Gemeinde bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung, Erweiterung und Beseitigung (Stilllegung).

  6. Jeglicher Eingriff in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ohne Genehmigung der Gemeinde Vogtei ist untersagt.

 § 2 Grundstück, Grundstückseigentümer

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Eine Vielzahl solcher Flächen oder Teile von ihnen gelten ausnahmsweise dann als ein Grundstück, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse selbstständig nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, die zusammenzufassenden Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander grenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.

  2. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks, dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner; § 2 Abs. 3 ThürKAG bleibt unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Kanäle sind Schmutz- oder Mischwasserkanäle, Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke und Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze, einschließlich Revisionsöffnung.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten und ggf. Behandeln des Abwassers dienen. Die Grundstücksentwässerungsanlage endet an der Schnittstelle zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung.

Abflusslose Gruben sind dichte erdeingebaute Behälter ohne Abfluss zur Sammlung von Abwasser.

Grundstückskläranlagen sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Abflusslose Gruben, Sickergruben o. ä. zur Sammlung des Abwassers sind den Grund­stücks­kläranlagen gleichgestellt.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Fäkalschlamm ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht bzw. anderweitig schadlos beseitigt wird.

Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch den Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landes-gesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder be-stehende Kanäle geändert werden.

  2. Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit zentraler Kläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Bau und zur Betreibung einer Grundstückskläranlage verpflichtet.

  3. Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist;

  3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind aufgrund dieser Satzung – ohne dass es einer entsprechenden Anordnung durch die Gemeinde bedarf – verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Die Verpflichtung, vor dem Anschluss die gem. §§ 10, 11 erforderliche Genehmigung zu beantragen bzw. die dort genannten Maßnahmen anzuzeigen, bleibt unberührt. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

  2. Die zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundstückskläranlage  Verpflichteten (§ 4 Abs. 2) müssen die Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten. Sie sind aufgrund dieser Satzung – ohne dass es einer entsprechend Anordnung durch die Gemeinde bedarf – verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkal­schlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrts- und Grund­stücks­klär­an­lagen sind so instand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.

  3. Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist aufgrund dieser Satzung – ohne dass es einer entsprechenden Anordnung durch die Gemeinde bedarf – im Umfang des Benutzungsrechtes alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückkläranlage zuzuführen (Benutzungs­zwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Über­wachung zu dulden.

§ 6 Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht

  1. Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann insbesondere für landwirtschaftliche Anwesen erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden kann( ; dies gilt auch für mehrjährig angepachtete Ackerflächen. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.). Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich mit Vorlage aller Genehmigungsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

  2. Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt oder mit anderen Nebenbestimmungen erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

  1. Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

  2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 8  Grundstücksanschluss

  1. Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 4 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

  2. Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

  3. Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grund­stücks­anschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahme für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9  Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

  2. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner zentralen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Klärschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist. Sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

  3. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist eine zugängliche Revisionsöffnung vorzusehen. Die Revisionsöffnung ist Bestandteil der Grundstücksanschlusskanäle. Die Revisionsöffnung ist in ihrer Funktion als Übergangspunkt zwischen dem Anschlusskanal (öffentlicher Bereich) und der Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend in der Örtlichkeit anzuordnen. Abweichungen in der Örtlichkeit oder Verzicht auf einen Kontrollschacht sind durch die Gemeinde festzulegen.

  4. Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grund­stücks­eigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Der Betrieb und die ordnungsgemäße Wartung obliegen dem Grundstückseigentümer.

  5. Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschluss­nehmer selbst zu schützen.

  6. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden.

§ 10  Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  1. Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000,

  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Lage des anzuordnenden Kontrollschachtes und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,

  3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgebliche Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

  4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltswasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

  • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse,

  • die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

  • Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

  • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

    Soweit nötig sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Gemeinde ausliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

  1. Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

  2. Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach Straßenbau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

  3. Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

 

§ 11  Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

  2. Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

  3. Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

  4. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.

  5. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

  6. Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grund­stücks­ent­wäs­serungs­an­lage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12  Überwachung

  1. Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Revisionsöffnungen, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwasser­messungen.

  2. Die Gemeinde kann verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Ent­wässerungs­anlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

  3. Wird Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Über­wachungs­ein­richtungen verlangen.

  4. Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messeinrichtungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

  5. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13  Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

  1. Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer öffentlichen Kläranlage zugeführt werden; § 10 gilt entsprechend. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

  2. Stillgelegte Grundstücksentwässerungsanlagen können nach Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage und vorheriger grundhafter Reinigung und Desinfektion zum schadlosen Behalten von Niederschlagswasser genutzt werden. Eine derartige Umfunktionierung ist der Gemeinde spätestens mit Beginn der Nutzung bekanntzugeben. Dahingehend erbrachte Maßnahmen zur Umfunktionierung sind auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.

§ 14  Entsorgung von Fäkalschlamm

  1. Die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und fährt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Ausgenommen sind Grundstückskläranlagen, die gemäß § 13 außer Betrieb zu setzen sind. Den Vertretern der Gemeinde und ihren Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

  2. Die Gemeinde bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.

  3. Die in Aussicht genommenen Termine werden rechtzeitig vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungs­planes.

  4. Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; die Gemeinde entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

  5. Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

     

§ 15  Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

  1. In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

  • die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

  • den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

  1. Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

  2. infektiöse Stoffe, Medikamente

  3. radioaktive Stoffe

  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der zentralen Abwasserbehandlungsanlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

  6. Grund- und Quellwasser

  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten

  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

  9. Absetzgut, Schlämme und Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind:

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;

  1. Abwasser aus Industrie- und Gewerbegebieten,

  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der zentralen Abwasserbehandlungsanlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

  • das wärmer als +35 C° ist,

  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

  1. Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Abgabepflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

  2. Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

  3. Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Absätze 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

  4. Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

  5. Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

  6. Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

§ 16  Abscheider

  1. Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle und Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

  2. Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen oder bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

  3. Die Pflicht zur Betreibung und Wartung der Anlage entsprechend ihrer Bauartzulassung und den geltenden Normen obliegt dem Grundstückseigentümer. Die Nachweise für die durchgeführten Wartungen und Prüfungen sind der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17  Untersuchung des Abwassers

  1. Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

  2. Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Absatz 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

  3. Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18  Haftung

  1. Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

  2. Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  3. Bei Betriebsstörungen in der Abwasseranlage, bei Mängeln und Schäden, die durch Rückstau oder Hemmung des Abwasserablaufes, durch Naturereignisse, insbesondere Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze, durch höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse hervorgerufen werden, haben die Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage keinen Rechtsanspruch auf Einleitung der Abwässer oder auf Schadenersatz.

  4. Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücks­anschlusses zu sorgen.

  5. Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19  Grundstücksbenutzung

  1. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

  2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

  3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient und die Umverlegung unter Berücksichtigung technischer, sowie wirtschaftlicher Aspekte, insbesondere unter Beachtung der Gefälleverhältnisse, möglich und sinnvoll ist und die vorhandenen Einrichtungen nicht durch Grunddienstbarkeiten gesichert sind.

  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20  Ordnungswidrigkeiten

Nach § 19 Abs. 2 ThürKO kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 6, ohne Genehmigung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingreift,

2. entgegen § 5 Abs. 1, sein Grundstück nicht anschließt,

3. entgegen § 5 Abs. 2, als zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundstückskläranlage Verpflichteter, seine Anlagen nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, wartet und betreibt,

4. entgegen § 5 Abs. 3, Abwasser nicht einleitet bzw. Fäkalschlamm nicht beseitigen lässt,

5. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

6. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

7. entgegen den Vorschriften des § 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet,

8. entgegen § 16 Abs. 3, seinen Abscheider nicht warten und prüfen lässt.

 § 21  Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

  1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

  2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 § 22  In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Gemeinde Vogtei, den 10.12.2013

[(W. Bötticher)
Bürgermeister